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Hausordnung der Gemeinde Au / Bürgerhaus und Kirchensaal

Stand 1. Januar 2012

(1) Der Gemeinde Au steht in allen Räumen das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Veranstalter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Veranstalters zu berücksichtigen. Dem Personal oder den Beauftragten der Gemeinde, der Polizei, der Feuerwehr und den Aufsichtsbehörden ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
 
(2) Die überlassenen Räume dürfen während der Benutzungsdauer nicht verschlossen werden.
 
(3) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung ungehindert passierbar sein. Die Türen zu den Fluchtwegen dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verbaut werden.
 
(4) Die für die Räumlichkeiten jeweils geltenden Bestuhlungs- und Tischpläne und die danach zugelassenen Personen- Höchstzahlen sind grundsätzlich einzuhalten.
 
(5) Eine Änderung des jeweiligen Bestuhlungs- und Tischplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin.
 
(6) Das Bekleben, Nageln und Bohren der Wände, Türen, Glasflächen und des Bodens ist nicht gestattet. Eventuell entstehende Schäden werden dem Veranstalter weiterberechnet. Das Kleben von Teppichboden auf dem Hallenboden ist nicht gestattet.
 
(7) Technische Einrichtungen dürfen nur von autorisiertem Personal bedient werden.
 
(8) Der Veranstalter haftet für sämtliche Kosten der Telefongespräche, die während der vereinbarten Raumüberlassung auf den in den jeweiligen Räumen befindlichen Telefon-apparaten geführt werden.
 
(9) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der Gemeinde sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden. Veränderungen der Rettungswege oder Feuerlöscheinrichtungen durch Standeinbauten sind nur in Absprache mit der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde möglich.
 
(10) Ohne die Zustimmung der Gemeinde dürfen keine Veränderungen in den Räumen und an deren Einrichtungen vorgenommen werden. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Veranstalter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
 
(11) Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften ist zu achten.
 
(12) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu impräg-nieren. Die Gemeinde kann darauf bestehen, dass der Veranstalter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.
 
(13) Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesen, des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Veranstalter eingehalten werden insbesondere auch die Polizeistunde bzw. von der Gemeinde genehmigten Sperrzeiten.
 
(14) Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.
 
(15) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Veranstalter nach Rücksprache mit der Gemeinde. Der Einsatz hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab. Anfallende Kosten trägt der Veranstalter.
 
(17) Aus Gründen des Lärmschutzes ist bei Veranstaltungen DIN 15905-5 zu beachten. Bei Überschreitungen der Lärmpegel behält sich die Gemeinde das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Veranstalter.
 
(18) Die Verwendung bzw. Benutzung von Einweggeschirr ist grundsätzlich verboten. Getränke dürfen nur in wieder verwertbarem Mehrweggeschirr, z. B. Gläsern, oder in Pfandflaschen abgegeben werden. Dosen, Kunststoffbecher sowie Einwegflaschen dürfen nicht ausgegeben werden. Die Abgabe von Speisen in Einweggeschirr und Einweg- Portionspackungen ist nicht gestattet.
 
(19) Fundgegenstände sind bei der Gemeinde oder an der Garderobe abzugeben. Für Garderobe übernimmt die Gemeinde grundsätzlich keine 
 
(20) In allen Räumen des Bürgerhauses, auf den Balkonen, vor dem Jugendraum sowie im Kirchensaal besteht grundsätzlich Rauchverbot. Der Veranstalter hat die Einhaltung des Rauchverbotes durch geeignete Maßnahmen (Hinweise, Durchsagen, Kontrollen u.a.) sicherzustellen und ist für die Einhaltung verantwortlich. Wir verweisen auf das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG).
 
(21) Der Übungs- und Probebetrieb im Bürgerhaus darf generell nur bei geschlossenem Fenster stattfinden. 
 
(22) Ab 22 h müssen alle Fenster und Türen des Bürgerhauses geschlossen bleiben. Veranstaltungen dürfen nur im Gebäudeinnern stattfinden.  Gespräche im Freien sind nur in angemessener Lautstärke geduldet. 
 
(23) Bei Veranstaltungen hat der Mieter/Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund der Veranstaltung angefallener Müll ordnungsgemäß entsorgt wird. Hierzu sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung die notwendigen Müllsäcke bei der Gemeinde gegen Kosten zu besor-gen oder ein dafür autorisiertes Entsorgungsunternehmen mit der Müllbeseitigung zu beauf-tragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Papier und sonstige Abfälle sind getrennt zu entsorgen. Wertstoffmüll ist in gut verschlossenen gelben Säcken in den vom Hausmeister zugewiesenen Raum zu bringen. Flaschen sind in die dafür vorgesehenen Wertstoffcontainer zu entsorgen. 
 
(24) Umkleiden ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen erlaubt. Bei geöffneter Garderobe besteht Benutzungszwang; Verantwortung und Haftung obliegt dem Veranstalter. 
 
(25) Inventar muss getragen, mit verfügbaren Transportgeräten oder auf Teppichen/Decken transportiert oder gerollt werden. Nach Gebrauch sind alle Gegenstände wie Tische und Stühle gestapelt an den vorgesehenen Standort zurückzubringen. 
 
(26) Für vom Veranstalter mitgebrachtes Inventar (z.B.  für Beschallung, Belichtung, u.a.) übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Materialien, technischen Geräte und deren Einsatz müssen den Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung entsprechen. 
 
(27) Die Reinigung der genutzten Räume sowie des Außenbereiches erfolgt durch den Nutzer/
Veranstalter. Der Reinigungszeitpunkt sowie die Verwendung der Reinigungsmittel und Geräte sind mit dem Hausmeister bzw. dem Beauftragten der Gemeinde abzustimmen. Der Hausmeister bzw. Beauftragte der Gemeinde überwacht diese Arbeiten. Bei großen Veranstaltungen erfolgt die Reinigung auf Kosten des Veranstalters mit eigenem Personal oder durch ein von der Gemeinde beauftragtes Reinigungsunternehmen. 
 
(28) Nach Schluss der Veranstaltung und des Probenbetriebes haben die Verantwortlichen für das Abschließen der Türen und Fenster, das Abstellen der Wasserhähne und das Löschen der Lichter zu sorgen. Sie haften für Schäden und Schlüsselverlust.
 
(29) Bei besonderen Veranstaltungen hat der Vermieter das Recht eine erforderliche Anzahl von Ordnern zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schließung der Türen zu fordern. 
 
(30) Die öffentliche Ordnung vor den Gebäuden ist während der Veranstaltung und während der Abfahrt der Besucher und Gäste sicherzustellen. 
 
(31) Die Gemeinde fordert die Veranstalter auf, auf die sparsame Verwendung von Energie, Wasser und ausreichende Belüftung hinzuwirken.